§ 28a
Leistungen der Eingliederungshilfe

(1) Nach dem Recht der Eingliederungshilfe können in Anspruch genommen werden:

  1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  3. Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
  4. Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

(2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.