§ 28a
Leistungen der Eingliederungshilfe
(1) Nach dem Recht der Eingliederungshilfe können in Anspruch genommen werden:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
(2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.