(1) Nach dem Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen können in Anspruch genommen werden:
a) | Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder, |
b) | ärztliche und zahnärztliche Behandlung, |
c) | Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie, |
d) | Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel, |
e) | Belastungserprobung und Arbeitstherapie, |
a) | Hilfen zum Erhalten oder Erlangen eines Arbeitsplatzes, |
b) | Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung, Ausbildung und Weiterbildung, |
c) | sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben |
2a. Leistungen zur Teilhabe an Bildung, insbesondere | |||
a) | Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu, | ||
b) | Hilfen zur schulischen Berufsausbildung, | ||
c) | Hilfen zur Hochschulbildung, | ||
d) | Hilfen zur schulischen beruflichen Weiterbildung, |
a) | Leistungen für Wohnraum, |
b) | Assistenzleistungen, |
c) | heilpädagogische Leistungen, |
d) | Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, |
e) | Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, |
f) | Leistungen zur Förderung der Verständigung, |
g) | Leistungen zur Mobilität, |
h) | Hilfsmittel, |
a) | Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe |
b) | Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Pflegeversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit, |
c) | Reisekosten, |
d) | Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten, |
e) | Rehabilitationssport und Funktionstraining. |
(2) Zuständig sind die in den §§ 19 bis 24, 27 und 28 genannten Leistungsträger und die Integrationsämter.