Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile:
a) | § 59 Absatz 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes, |
b) | die §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes, |
c) | die §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sowie |
d) | die §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, |