§ 10
Beteiligungsfähigkeit
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
1. | natürliche und juristische Personen, |
2. | Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, |
3. | Behörden. |
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
1. | natürliche und juristische Personen, |
2. | Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, |
3. | Behörden. |