Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften |
1. | von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss, |
2. | nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt. |