§ 10
Erweiterung in der See- und Binnenschiffahrt
(1) In der See- und Binnenschiffahrt sind Versicherungsfälle auch Unfälle infolge
- von Elementarereignissen,
- der einem Hafen oder dem Liegeplatz eines Fahrzeugs eigentümlichen Gefahren,
- der Beförderung von Land zum Fahrzeug oder vom Fahrzeug zum Land.
(2) In Unternehmen der Seefahrt gilt als versicherte Tätigkeit auch die freie Rückbeförderung nach dem Seearbeitsgesetz oder tariflichen Vorschriften.