Fünfter Abschnitt.
Gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie
§ 20a
Gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie
(1) Nach den Bestimmungen dieses Abschnitts
entwickeln Bund, Länder und Unfallversicherungsträger
im Interesse eines wirksamen Arbeitsschutzes
eine gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie und gewährleisten ihre Umsetzung und Fortschreibung.
Mit der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich
zugewiesenen Aufgaben zur Verhütung von Arbeitsunfällen,
Berufskrankheiten und arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren sowie zur menschengerechten
Gestaltung der Arbeit tragen Bund, Länder und Unfallversicherungsträger
dazu bei, die Ziele der gemeinsamen
deutschen Arbeitsschutzstrategie zu erreichen.
(2) Die gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie
umfasst
- die Entwicklung gemeinsamer Arbeitsschutzziele,
- die Festlegung vorrangiger Handlungsfelder und
von Eckpunkten für Arbeitsprogramme sowie deren
Ausführung nach einheitlichen Grundsätzen,
- die Evaluierung der Arbeitsschutzziele, Handlungsfelder
und Arbeitsprogramme mit geeigneten
Kennziffern,
- die Festlegung eines abgestimmten Vorgehens
der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden
und der Unfallversicherungsträger bei
der Beratung und Überwachung der Betriebe,
- die Herstellung eines verständlichen, überschaubaren
und abgestimmten Vorschriften- und Regelwerks.