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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Organisation im Betrieb
Arbeitsvorbereitung / Tätigkeiten beim Kunden
stationäre Arbeitsplätze

§ 26
Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder
  2. durch eine in § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.