(1) Erstellen die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ein Zusanmenhangsgutachten nach § 4 Abs. 4, erhalten sie von den Unfallversicherungsträgern jeweils eine Gebühr In höhe von 200 Euro. Mit dieser Gebühr sind alle Personal- und Sachkosten, die bei der Festellung, des Gutachtens entstehen, einschließlich der, Kosten für die ärztliche Untersuchung von Versicherten durch die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen abgegolten.
(2) Ein Gutachten im Sinne Absatz 1 setzt voraus, daß der Gutachter unter Würdigung
eine eigenständig begründete schriftliche Bewertung des Ursachenzusammenhangs zwischen der Erkrankung und den tätigkeitsbezogenen Gefährdungen unter Berücksichtigung der besonderen für die gesetzliche Unfallversicherung geltenden Bestimmungen vornimmt.