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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > Richtlinie 92/57/EWG
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Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie gelten als

a) "zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen" (nachfolgend "Baustellen" genannt) alle Baustellen, an denen Hoch- oder Tiefbauarbeiten ausgeführt werden, die in der nicht erschöpfenden Liste in Anhang I aufgeführt sind;

b) "Bauherr" jede natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird;

c) "Bauleiter" jede natürliche oder juristische Person, die mit der Planung und/oder Ausführung und/oder Überwachung der Ausführung des Bauwerks im Auftrag des Bauherrn beauftragt ist;

d) "Selbständiger" jede andere Person als die in Artikel 3 Buchstaben a und b der Richtlinie 89/391/EWG genannten Personen, die ihre berufliche Tätigkeit zur Ausführung des Bauwerks ausübt;

e) "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für die Vorbereitungsphase des Bauprojekts" jede natürliche oder juristische Person, die vom Bauherrn und/oder Bauleiter mit der Durchführung der in Artikel 5 genannten Aufgaben für die Vorbereitungsphase des Bauwerks betraut wird;

f) "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für die Ausführungsphase des Bauwerks" jede natürliche oder juristische Person, die vom Bauherrn und/oder Bauleiter mit der Durchführung der in Artikel 6 genannten Aufgaben für die Ausführungsphase des Bauwerks betraut wird.