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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > Richtlinie 92/57/EWG
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stationäre Arbeitsplätze

Artikel 4

Vorbereitung des Bauprojekts: Allgemeine Grundsätze

Bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts sind die in der Richtlinie 89/391/EWG aufgeführten allgemeinen Grundsätze zur Verhütung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit vom Bauleiter und gegebenenfalls vom Bauherrn zu berücksichtigen, insbesondere

Jedesmal wenn es sich als notwendig erweist, werden ebenfalls jeder Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und jede Unterlage berücksichtigt, die gemäß Artikel 5 Buchstaben b und c ausgearbeitet bzw. zusammengestellt oder gemäß Artikel 6 Buchstabe c angepaßt werden.