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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > Druckluftverordnung (DruckLV)
Organisation im Betrieb
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stationäre Arbeitsplätze

§ 13
Ermächtigte Ärzte

Ärzte, die nach dieser Verordnung tätig werden, müssen die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde sowie Fachkenntnisse bezüglich der Arbeiten in Druckluft besitzen und von der zuständigen Behörde ermächtigt sein.