§ 26
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden 6. Kalendermonats in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung für Arbeiten in Druckluft vom 29. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 725) außer Kraft.