(1) Die Arbeitskammern dürfen nur betrieben werden, wenn
von einem behördlich anerkannten Sachverständigen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 geprüft worden sind und dieser festgestellt hat, dass sie den Anforderungen der Verordnung entsprechen, und er darüber eine Prüfbescheinigung erteilt hat.
(2) Es müssen geprüft werden
a) | vor ihrer ersten Inbetriebnahme, |
b) | wiederkehrend vor ihrer Inbetriebnahme, nachdem sie zum dritten Mal neu installiert worden sind, zumindest aber vor Ablauf von 3 Jahren seit Abschluss der letzten Prüfung durch einen behördlich anerkannten Sachverständigen, |
c) | nach wesentlichen Änderungen, |
(3) Die Prüfung der Schleusen und Schachtrohre besteht
a) | einer Bauprüfung, |
b) | einer Wasserdruckprüfung mit einem Prüfdruck, der das 1,5fache des höchstzulässigen Arbeitsdruckes betragen muss, |
c) | einer Abnahmeprüfung, |
a) | einer inneren Prüfung, |
b) | einer Wasserdruckprüfung mit einem Prüfdruck, der das 1,5fache des höchstzulässigen Arbeitsdruckes betragen muss, |
c) | einer äußeren Prüfung. |
Ist die Schleusenanlage Teil des Baukörpers und eine Wasserdruckprüfung nach der Nummer 1 Buchstabe b und der Nummer 2 Buchstabe b deshalb technisch nicht möglich, so ist eine andere gleichwertige Prüfung vorzunehmen. Die Wasserdruckprüfung nach Nummer 2 Buchstabe b entfällt, wenn zu besorgen ist, dass dabei fest eingebaute Geräte und Installationsteile beschädigt werden und wenn eine Luftdruckprüfung mit dem 1,1fachen des höchstzulässigen Betriebsdrucks vorgenommen wird.
(4) Die zuständige Behörde kann bei Schadensfällen oder aus besonderem Anlass im Einzelfall außerordentliche Prüfungen anordnen. Dies gilt auch bei Arbeitskammern mit einem höchstzulässigen Arbeitsdruck von weniger als 0,5 bar.