a) | Der Zeitbedarf für das Einschleusen hat sich nach dem Schleuseninsassen zu richten, der den Druckausgleich am langsamsten erreicht. Während des Einschleusens sind die geschleusten Personen ständig im Auge zu behalten. Treten bei einer Person Beschwerden auf, ist der Druck in der Schleuse umgehend wieder abzusenken und langsamer als vorher zu steigern. Treten dabei erneut Beschwerden auf, ist die betreffende Person auszuschleusen und dem nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 bestellten Fachkundigen oder seinem Stellvertreter hierüber Mitteilung zu machen. |
b) | Das Ausschleusen von Personen hat bei Arbeitsdrücken von 0,7 bar oder darüber grundsätzlich mit Sauerstoff zu erfolgen, dabei ist Tabelle 1 des Anhangs 2 einzuhalten. Dabei müssen alle Personen die Sauerstoffatemmaske fest anlegen. |
c) | Ist wegen technischen Versagens der Sauerstoffanlage das Ausschleusen mit Sauerstoffatmung nicht möglich, hat die Ausschleusung mit Druckluft gemäß Notfalltabelle 1 des Anhanges 2 zu erfolgen. |
d) | Wird in Notfallsituationen die zulässige Aufenthaltsdauer von Personen in der Arbeitskammer überschritten, sind diese nach der Notfalltabelle 2 des Anhanges 2 mit Sauerstoffatmung auszuschleusen. |
e) | Kann in Notfallsituationen nach Buchstabe d nicht mit Sauerstoff ausgeschleust werden, hat die Ausschleusung mit Druckluft gemäß Notfalltabelle 3 des Anhanges 2 zu erfolgen. |
f) | Liegen die Aufenthaltszeiten in der Arbeitskammer zwischen den in den Tabellen angegebenen Werten, ist jeweils die für die höhere Aufenthaltszeit angegebene Ausschleusungszeit einzuhalten. |
g) | Schwankt der Druck in der Arbeitskammer regelmäßig, z.B. durch Ebbe und Flut bedingt, oder vorübergehend, müssen die Ausschleusungszeiten dem höchsten Druck der jeweiligen Arbeitsschicht entsprechen. |
h) | Während des Ausschleusens ist die Schleuse mit Frischluft zu spülen. |