Abschnitt 4a
Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten einschließlich der Begasung sowie an Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln
§ 15a
Verwendungsbeschränkungen
(1) Biozid-Produkte dürfen nicht verwendet werden, soweit damit zu rechnen ist, dass ihre Verwendung im einzelnen Anwendungsfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat.
(2) Wer Biozid-Produkte verwendet, hat dies ordnungsgemäß zu tun. Zur ordnungsgemäßen Verwendung gehört insbesondere, dass
- die Verwendung von Biozid-Produkten auf das notwendige Mindestmaß begrenzt wird durch:
a)
| das Abwägen von Nutzen und Risiken des Einsatzes des Biozid-Produkts und
|
b)
| eine sachgerechte Berücksichtigung physikalischer, biologischer, chemischer und sonstiger Alternativen,
|
- das Biozid-Produkt nur für die in der Kennzeichnung oder der Zulassung ausgewiesenen Verwendungszwecke eingesetzt wird,
- die sich aus der Kennzeichnung oder der Zulassung ergebenden Verwendungsbedingungen eingehalten werden und
- die Qualifikation des Verwenders die Anforderungen erfüllt, die für die in der Zulassung festgelegte Verwenderkategorie erforderlich ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für private Haushalte.