Abschnitt 7
Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Übergangsvorschriften
§ 21
Chemikaliengesetz – Anzeigen
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer
8 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
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entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I
Nummer 2.4.2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstattet,
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entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I
Nummer 5.4.2.3 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Anzeige
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstattet,
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entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I
Nummer 5.4.2.3 Absatz 3 eine Änderung nicht oder
nicht rechtzeitig anzeigt,
-
entgegen § 15d Absatz 3 Satz 1, § 15g Absatz 3 Satz 3 oder § 18 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet
oder
-
entgegen § 18 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht.