§ 24
Chemikaliengesetz – Herstellungs-
und
Verwendungsbeschränkungen
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1
Nummer 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 15a Absatz 2 Satz 1 ein Biozid-Produkt in den Fällen des § 15a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder 3 nicht richtig verwendet oder
- entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Nummer 6 Absatz 1 einen dort aufgeführten Stoff verwendet.
(2) Nach § 27 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 bis 4
des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
-
entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I
Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1
Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten
durchführt,
-
entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II
Nummer 1 Absatz 1 Satz 1 auch in Verbindung mit
Satz 3 Arbeiten durchführt,
-
entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II
Nummer 1 Absatz 1 Satz 4 Überdeckungs-, Überbauungs-,
Aufständerungs-, Reinigungs- oder Beschichtungsarbeiten
durchführt,
-
entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II
Nummer 1 Absatz 1 Satz 5 asbesthaltige Gegenstände
oder Materialien zu anderen Zwecken weiterverwendet,
-
entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II
Nummer 2 Absatz 1 die dort aufgeführten Stoffe
oder Gemische herstellt,
-
entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II
Nummer 3 Absatz 1 die dort aufgeführten Erzeugnisse
verwendet,
-
entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II
Nummer 4 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4
die dort aufgeführten Kühlschmierstoffe oder Korrosionsschutzmittel
verwendet oder
-
entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II
Nummer 5 Absatz 1 die dort aufgeführten Stoffe,
Gemische oder Erzeugnisse herstellt oder verwendet.