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Abschnitt 2
Gefahrstoffinformation

§ 3
Gefahrenklassen

(1) Gefährlich im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, Gemische und bestimmte Erzeugnisse, die den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien entsprechen.

(2) Die folgenden Gefahrenklassen geben die Art der Gefährdung wieder und werden unter Angabe der Nummerierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgelistet:

      Nummerierung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
1. Physikalische Gefahren 2
 a) Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff 2.1
 b) Entzündbare Gase 2.2
 c) Aerosole 2.3
 d) Oxidierende Gase 2.4
 e) Gase unter Druck 2.5
 f) Entzündbare Flüssigkeiten 2.6
 g) Entzündbare Feststoffe 2.7
 h) Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische 2.8
 i) Pyrophore Flüssigkeiten 2.9
 j) Pyrophore Feststoffe 2.10
 k) Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische 2.11
 l) Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln 2.12
 m) Oxidierende Flüssigkeiten 2.13
 n) Oxidierende Feststoffe 2.14
 o) Organische Peroxide 2.15
 p) Korrosiv gegenüber Metallen 2.16
 q) Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische2.17
2. Gesundheitsgefahren 3
 a) Akute Toxizität (oral, dermal und inhalativ) 3.1
 b) Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung3.2
 c) Schwere Augenschädigung/ Augenreizung 3.3
 d) Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut 3.4
 e) Keimzellmutagenität 3.5
 f) Karzinogenität 3.6
 g) Reproduktionstoxizität 3.7
 h) Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (STOT SE) 3.8
 i) Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (STOT RE) 3.9
 j) Aspirationsgefahr 3.10
3. Umweltgefahren 4
Gewässergefährdend (akut und chronisch) 4.1
4. Weitere Gefahren 5
Die Ozonschicht schädigend 5.1