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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
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stationäre Arbeitsplätze

§ 3
Arbeitgeber

Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen gemäß § 1 beschäftigt.