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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Organisation im Betrieb
Arbeitsvorbereitung / Tätigkeiten beim Kunden
stationäre Arbeitsplätze

Sechster Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 61
Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen

Für die Beschäftigung von Jugendlichen als Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen im Sinne des § 3 des Seearbeitsgesetzes gilt anstelle dieses Gesetzes das Seearbeitsgesetz.