Vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 605), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)
Auf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), der durch Artikel 435 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit:
(1) Diese Verordnung ist auf neue Aufzüge anzuwenden, die in den Verkehr gebracht oder ausgestellt werden, wenn diese Aufzüge
(2) Diese Verordnung ist auch auf neue Sicherheitsbauteile für Aufzüge anzuwenden, die auf dem Markt bereitgestellt oder ausgestellt werden.
(3) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
(4) Werden bei einem Aufzug oder einem Sicherheitsbauteil für Aufzüge die in der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251) genannten Risiken ganz oder teilweise von speziellen Rechtsvorschriften erfasst, durch die andere Rechtsvorschriften der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt werden, so gilt diese Verordnung nicht für diese Aufzüge oder diese Sicherheitsbauteile für Aufzüge und die entsprechenden Risiken.
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) anzuwenden.
(1) Aufzüge dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
(2) Sicherheitsbauteile für Aufzüge dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen sowie sachgemäß eingebaut, sachgemäß instand gehalten und bestimmungsgemäß betrieben werden.
Bei denjenigen Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, die harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU erfüllen, soweit diese von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.
(1) Der Montagebetrieb stellt sicher, wenn er einen Aufzug in den Verkehr bringt, dass dieser Aufzug nach den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU entworfen, hergestellt, eingebaut und geprüft wurde.
(2) Der Montagebetrieb darf einen Aufzug nur in den Verkehr bringen, wenn die erforderlichen technischen Unterlagen nach Anhang IV Teil B Nummer 3 oder Anhang VIII Nummer 3 der Richtlinie 2014/33/EU erstellt wurden und das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 15 Absatz 1 durchgeführt wurde. Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass der Aufzug die wesentlichen Gesundheitsschutzund Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU erfüllt, so stellt der Montagebetrieb eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung gemäß § 7 des Produktsicherheitsgesetzes in dem Fahrkorb an. Der Montagebetrieb hat sicherzustellen, dass jedem Aufzug die EU-Konformitätserklärung beigefügt ist.
(3) Der Montagebetrieb muss die technischen Unterlagen, die EU-Konformitätserklärung sowie gegebenenfalls die Zulassungen der Qualitätssicherungssysteme nach den Anhängen X, XI oder XII der Richtlinie 2014/33/EU ab dem Inverkehrbringen des Aufzugs für die Dauer von zehn Jahren für die Marktüberwachungsbehörden bereithalten.
(4) Wenn es der Montagebetrieb angesichts der Risiken, die mit einem von ihm in den Verkehr gebrachten Aufzug verbunden sind, als angemessen betrachtet, untersucht er zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Endnutzer Beschwerden. Erforderlichenfalls führt er ein Verzeichnis der Beschwerden und der nichtkonformen Aufzüge.
(5) Hat der Montagebetrieb Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in den Verkehr gebrachter Aufzug nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. Sind mit dem Aufzug Risiken verbunden, so informiert der Montagebetrieb unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er den Aufzug in den Verkehr gebracht hat, insbesondere über die Risiken, die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(1) Der Montagebetrieb hat dafür zu sorgen, dass seine Aufzüge beim Inverkehrbringen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder eine andere Information zu ihrer Identifikation tragen.
(2) Der Montagebetrieb hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem Aufzug anzubringen. Bei der Postanschrift handelt es sich um die Anschrift einer zentralen Stelle, unter der der Montagebetrieb kontaktiert werden kann. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache zu verfassen, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.
(3) Der Montagebetrieb hat dafür zu sorgen, dass dem Aufzug die Betriebsanleitung nach Anhang I Nummer 6.2 der Richtlinie 2014/33/EU in deutscher Sprache beigefügt ist.
(4) Alle Kennzeichnungen und die Betriebsanleitung müssen klar, verständlich und deutlich sein.
(5) Der Montagebetrieb ist verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Aufzugs mit den Anforderungen dieser Verordnung erforderlich sind. Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Marktüberwachungsbehörde leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. Der Montagebetrieb arbeitet mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken zusammen, die mit den Aufzügen verbunden sind, die er in den Verkehr gebracht hat.
(1) Der Hersteller stellt sicher, wenn er Sicherheitsbauteile für Aufzüge in den Verkehr bringt, dass sie
(2) Der Hersteller darf Sicherheitsbauteile für Aufzüge nur in den Verkehr bringen, wenn die erforderlichen technischen Unterlagen nach Anhang IV Teil A Nummer 3 der Richtlinie 2014/33/EU erstellt wurden und das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 16 durchgeführt wurde. Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass das Sicherheitsbauteil für Aufzüge die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU erfüllt, so stellt der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CEKennzeichnung gemäß § 7 des Produktsicherheitsgesetzes an. Der Hersteller hat sicherzustellen, dass jedem Sicherheitsbauteil für Aufzüge die EU-Konformitätserklärung beigefügt ist.
(3) Der Hersteller muss die technischen Unterlagen, die EU-Konformitätserklärung sowie gegebenenfalls die Zulassungen der Qualitätssicherungssysteme nach Anhang VI oder VII der Richtlinie 2014/33/EU ab dem Inverkehrbringen des Sicherheitsbauteils für Aufzüge für die Dauer von zehn Jahren für die Marktüberwachungsbehörden bereithalten.
(4) Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen, dass bei Serienfertigung stets Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf oder an den Merkmalen eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder sonstiger technischer Spezifikationen, auf die in der EU-Konformitätserklärung verwiesen wird, sind angemessen zu berücksichtigen.
(5) Wenn es der Hersteller angesichts der Risiken, die mit einem von ihm auf dem Markt bereitgestellten Sicherheitsbauteil für Aufzüge verbunden sind, als angemessen betrachtet, nimmt er zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Endnutzer Stichproben, prüft diese und untersucht Beschwerden. Erforderlichenfalls führt er ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Sicherheitsbauteile für Aufzüge und der Rückrufe. Der Hersteller hält die Händler und Montagebetriebe über diese Überwachung auf dem Laufenden.
(6) Hat der Hersteller Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in den Verkehr gebrachtes Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen, oder er nimmt das Sicherheitsbauteil für Aufzüge zurück oder ruft es zurück. Sind mit dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge Risiken verbunden, so informiert der Hersteller unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Sicherheitsbauteil für Aufzüge auf dem Markt bereitgestellt hat, insbesondere über die Risiken, die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(1) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine Sicherheitsbauteile für Aufzüge beim Inverkehrbringen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder eine andere Information zu ihrer Identifikation tragen. Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des Sicherheitsbauteils für Aufzüge nicht möglich ist, hat der Hersteller dafür zu sorgen, dass die zur Identifikation erforderliche Information auf einem mit dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge fest verbundenen Typenschild gemäß § 7 Absatz 3 des Produktsicherheitsgesetzes angegeben wird.
(2) Der Hersteller hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge anzubringen. Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des Sicherheitsbauteils für Aufzüge nicht möglich ist, müssen diese Kontaktdaten auf dem Typenschild angegeben werden. Bei der Postanschrift handelt es sich um die Anschrift einer zentralen Stelle, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache zu verfassen, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.
(3) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge die Betriebsanleitung nach Anhang I Nummer 6.1 der Richtlinie 2014/33/EU in deutscher Sprache beigefügt ist.
(4) Alle Kennzeichnungen und die Betriebsanleitung müssen klar, verständlich und deutlich sein.
(5) Der Hersteller ist verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Sicherheitsbauteils für Aufzüge mit den Anforderungen dieser Verordnung erforderlich sind. Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Marktüberwachungsbehörde leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. Der Hersteller arbeitet mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken zusammen, die mit den Sicherheitsbauteilen für Aufzüge verbunden sind, die er in den Verkehr gebracht hat.
(1) Sowohl der Montagebetrieb als auch der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Montagebetrieb oder vom Hersteller übertragenen Pflichten für diesen wahr.
(3) Ein Montagebetrieb oder ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Pflichten übertragen:
(4) Die Pflichten gemäß § 5 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 5 Absatz 2 darf der Montagebetrieb nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen. Die Pflichten gemäß § 7 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 7 Absatz 2 darf der Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen.
(1) Der Einführer darf nur Sicherheitsbauteile für Aufzüge in den Verkehr bringen, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
(2) Der Einführer darf ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge erst in den Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass
(3) Hat der Einführer Grund zu der Annahme, dass ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, darf er dieses Sicherheitsbauteil für Aufzüge erst in den Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden darüber.
(4) Solange sich ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, ist dieser dafür verantwortlich, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des Sicherheitsbauteils für Aufzüge mit den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU nicht beeinträchtigen.
(5) Wenn es der Einführer angesichts der Risiken, die mit einem von ihm auf dem Markt bereitgestellten Sicherheitsbauteil für Aufzüge verbunden sind, als angemessen betrachtet, nimmt er zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Endnutzer Stichproben, prüft diese und untersucht Beschwerden. Erforderlichenfalls führt er ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Sicherheitsbauteile für Aufzüge und der Rückrufe. Der Einführer hält die Händler und Montagebetriebe über diese Überwachungstätigkeiten auf dem Laufenden.
(6) Hat der Einführer Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in den Verkehr gebrachtes Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen, oder er nimmt das Sicherheitsbauteil für Aufzüge zurück oder ruft es zurück. Sind mit dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge Risiken verbunden, so informiert der Einführer unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Sicherheitsbauteil für Aufzüge auf dem Markt bereitgestellt hat, insbesondere über die Risiken, die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(1) Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge anzubringen. Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des Sicherheitsbauteils für Aufzüge nicht möglich ist, müssen diese Kontaktdaten auf der Verpackung oder in den dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge beigefügten Unterlagen angegeben werden. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache zu verfassen, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.
(2) Der Einführer hat ab dem Inverkehrbringen des Sicherheitsbauteils für Aufzüge für die Dauer von zehn Jahren eine Kopie der EU-Konformitätserklärung und gegebenenfalls der Zulassungen der Qualitätssicherungssysteme für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er auf deren Verlangen die technischen Unterlagen vorlegen kann.
(3) Der Einführer ist verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Sicherheitsbauteils für Aufzüge mit den Anforderungen dieser Verordnung erforderlich sind. Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Marktüberwachungsbehörde leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. Der Einführer arbeitet mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken zusammen, die mit den Sicherheitsbauteilen für Aufzüge verbunden sind, die er in den Verkehr gebracht hat.
(1) Der Händler muss die Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt berücksichtigen, wenn er ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge auf dem Markt bereitstellt.
(2) Bevor der Händler ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge auf dem Markt bereitstellt, hat er zu überprüfen, ob
(3) Hat der Händler Grund zu der Annahme, dass ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, darf er dieses Sicherheitsbauteil für Aufzüge erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge ein Risiko verbunden, so informiert der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber.
(4) Solange sich ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge im Verantwortungsbereich des Händlers befindet, ist dieser dafür verantwortlich, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des Sicherheitsbauteils für Aufzüge mit den Anforderungen dieser Verordnung nicht beeinträchtigen.
(5) Hat der Händler Grund zu der Annahme, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, hat er sicherzustellen, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität herzustellen, oder dass das Sicherheitsbauteil für Aufzüge zurückgenommen oder zurückgerufen wird. Sind mit dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge Risiken verbunden, so informiert der Händler unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen er das Sicherheitsbauteil für Aufzüge auf dem Markt bereitgestellt hat, insbesondere über die Risiken, die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(6) Der Händler ist verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Sicherheitsbauteils für Aufzüge mit den Anforderungen dieser Verordnung erforderlich sind. Der Händler arbeitet mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken zusammen, die mit den Sicherheitsbauteilen für Aufzüge verbunden sind, die er auf dem Markt bereitgestellt hat.
Auf einen Einführer oder Händler sind die §§ 7 und 8 entsprechend anzuwenden, wenn er
(1) Der Wirtschaftsakteur nennt den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure,
(2) Der Wirtschaftsakteur muss die Angaben nach Absatz 1 für die Dauer von zehn Jahren nach dem Bezug des Sicherheitsbauteils für Aufzüge sowie nach der Abgabe des Sicherheitsbauteils für Aufzüge bereithalten.
(1) Für Aufzüge sind die Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 16 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV Teil B, den Anhängen V, VIII, X, XI oder Anhang XII der Richtlinie 2014/33/EU durchzuführen.
(2) Wenn die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a und b der Richtlinie 2014/33/EU genannten Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden, muss die für den Entwurf und die Herstellung des Aufzugs zuständige Person der für den Einbau und die Prüfungen des Aufzugs zuständigen Person alle Unterlagen und alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen, damit der Aufzug ordnungsgemäß und sicher eingebaut und ordnungsgemäß geprüft werden kann. Satz 1 ist nur anzuwenden, sofern die jeweils zuständigen Personen nicht identisch sind.
(3) Wird der Aufzug gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/33/EU nach einem Musteraufzug entworfen und hergestellt, sind alle zulässigen Abweichungen des Aufzugs von dem Musteraufzug in den technischen Unterlagen eindeutig unter Angabe der Höchst- und Mindestwerte zu dokumentieren.
(4) Es ist zulässig, die Ähnlichkeit der unterschiedlichen Ausführungen einer Baureihe hinsichtlich der Erfüllung der in Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU festgelegten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen rechnerisch oder anhand von Konstruktionszeichnungen oder durch Anwendung beider Methoden nachzuweisen.
Für Sicherheitsbauteile für Aufzüge sind die Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 15 in Verbindung mit Anhang IV Teil A, den Anhängen VI, VII oder Anhang IX der Richtlinie 2014/33/EU durchzuführen.
(1) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass ein Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für die Sicherheit von Gütern darstellt, so beurteilt sie, ob der Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenzuarbeiten.
(2) Gelangt die Marktüberwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass der Aufzug die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, fordert sie unverzüglich den Montagebetrieb auf, innerhalb einer von ihr festgesetzten, der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Aufzugs mit diesen Anforderungen herzustellen.
(3) Gelangt die Marktüberwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass das Sicherheitsbauteil für Aufzüge die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, fordert sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer von ihr festgesetzten, der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Sicherheitsbauteils für Aufzüge mit diesen Anforderungen herzustellen, oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge zurückzunehmen oder zurückzurufen.
(4) Die Marktüberwachungsbehörde informiert die entsprechende notifizierte Stelle über die Nichtkonformität nach den Absätzen 2 und 3.
(5) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass die beanstandeten Aufzüge auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den Verkehr gebracht werden oder dass die beanstandeten Sicherheitsbauteile für Aufzüge auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt werden, informiert sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über das Ergebnis der Beurteilung nach Absatz 1 und die Maßnahmen, die zu ergreifen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet die Informationen der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu.
(6) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich alle Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche betroffenen Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge erstrecken, die er in der Europäischen Union in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt hat.
(1) Ergreift der Montagebetrieb innerhalb der nach § 17 Absatz 2 festgesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen oder die Verwendung des Aufzugs einzuschränken, oder sie untersagt das Inverkehrbringen oder die Verwendung des Aufzugs oder sorgt dafür, dass der Aufzug zurückgerufen wird.
(2) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der nach § 17 Absatz 3 festgesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Sicherheitsbauteils für Aufzüge auf dem Markt einzuschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung des Sicherheitsbauteils für Aufzüge auf dem Markt oder sorgt dafür, dass das Sicherheitsbauteil für Aufzüge zurückgenommen oder zurückgerufen wird.
(3) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass die beanstandeten Aufzüge auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den Verkehr gebracht werden oder dass die beanstandeten Sicherheitsbauteile für Aufzüge auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt werden, so informiert sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über die vorläufigen Maßnahmen nach den Absätzen 1 oder 2. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet die Informationen der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu.
(4) Die Informationen der Marktüberwachungsbehörde gemäß Absatz 3 Satz 1 müssen alle verfügbaren Angaben enthalten, insbesondere die Daten für die Identifizierung des betreffenden Aufzugs oder des betreffenden Sicherheitsbauteils für Aufzüge, seine Herkunft, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen vorläufigen Maßnahmen sowie die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörde gibt insbesondere an, ob die Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist, dass
(5) Wird die Marktüberwachungsbehörde von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin darüber informiert, dass in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine vorläufige Maßnahme nach Artikel 38 Absatz 4 der Richtlinie 2014/33/EU getroffen wurde, trifft die Marktüberwachungsbehörde, sofern sie diese Maßnahme für gerechtfertigt hält, alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen nach den Absätzen 1 oder 2. Sie informiert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin darüber sowie über alle weiteren ihr vorliegenden Informationen hinsichtlich der Nichtkonformität des Aufzugs oder des Sicherheitsbauteils für Aufzüge. Sofern die Marktüberwachungsbehörde die von dem anderen Mitgliedstaat getroffene vorläufige Maßnahme nicht für gerechtfertigt hält, informiert sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin innerhalb von zwei Monaten darüber und gibt ihre Einwände an. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet die Informationen gemäß den Sätzen 2 und 3 unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu.
(6) Liegen der Marktüberwachungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach einer Information gemäß Absatz 3 Satz 1 oder nach Erhalt einer Information gemäß Absatz 5 Satz 1 keine Informationen über einen Einwand gegen eine von ihr oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffene vorläufige Maßnahme vor, so gilt diese vorläufige Maßnahme als gerechtfertigt. Die Marktüberwachungsbehörde trifft in diesem Fall unverzüglich geeignete beschränkende Maßnahmen, wie etwa den Rückruf des Aufzugs oder die Rücknahme des Sicherheitsbauteils für Aufzüge.
(1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde im Rahmen einer Beurteilung nach § 17 Absatz 1 fest, dass ein Aufzug ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für die Sicherheit von Gütern darstellt, obwohl der Aufzug den Anforderungen dieser Verordnung genügt, so fordert sie den Montagebetrieb dazu auf, innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass der Aufzug kein Risiko mehr darstellt, oder den Aufzug zurückzurufen oder seine Verwendung einzuschränken oder zu untersagen.
(2) Stellt die Marktüberwachungsbehörde im Rahmen einer Beurteilung nach § 17 Absatz 1 fest, dass ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für die Sicherheit von Gütern darstellt, obwohl das Sicherheitsbauteil für Aufzüge den Anforderungen dieser Verordnung genügt, so fordert sie den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das Sicherheitsbauteil für Aufzüge beim Inverkehrbringen kein Risiko mehr darstellt, oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge zurückzunehmen oder zurückzurufen.
(3) Die Marktüberwachungsbehörde informiert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über die Feststellung und die Maßnahmen, die zu ergreifen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat. Die Information umfasst alle verfügbaren Angaben, insbesondere die Daten für die Identifizierung des betreffenden Aufzugs oder des betreffenden Sicherheitsbauteils für Aufzüge, dessen Herkunft, dessen Lieferkette, die Art des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen Maßnahmen.
(4) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich alle Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche betroffenen Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge erstrecken, die er in der Europäischen Union in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt hat.
(5) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet die Information gemäß Absatz 3 unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu.
(1) Unabhängig von den Korrekturmaßnahmen nach § 17 fordert die Marktüberwachungsbehörde den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die folgenden Fälle der Nichtkonformität zu korrigieren:
(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Wer eine in § 21 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 29 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.
(1) Aufzüge, die die Anforderungen der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1), die durch die Richtlinie 2014/33/EU aufgehoben worden ist, erfüllen und vor dem 20. April 2016 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen in Betrieb genommen werden.
(2) Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die die Anforderungen der Richtlinie 95/16/EG erfüllen und vor dem 20. April 2016 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden.
(3) Bescheinigungen, die von notifizierten Stellen gemäß der Richtlinie 95/16/EG ausgestellt worden sind, und Beschlüsse, die von notifizierten Stellen gemäß der Richtlinie 95/16/EG gefasst worden sind, bleiben im Rahmen dieser Verordnung gültig.
Diese Verordnung tritt am 20. April 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Aufzugsverordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1393), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, außer Kraft.