(1) Die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich sind zuständig
1. | für die Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände, | ||||
1a. | für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform
betrieben werden und an denen Gemeinden
oder Gemeindeverbände
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2. | für Haushalte, | ||||
3. | für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten), wenn für die einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit tatsächlich verwendet wird; mehrere nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei zusammengerechnet, wenn sie einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind; Nummer 1 und die §§ 125, 128 und 131 bleiben unberührt, | ||||
4. | für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Gemeinde veranlaßt worden ist, | ||||
5. | für Personen, die Leistungen der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung und Aktivierung nach § 11 Absatz 3 des Zwölften Buches erhalten, | ||||
6. | für Personen, die nach § 2 Abs.1 Nr. 16 versichert sind, | ||||
7. | für Pflegepersonen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 versichert sind. |
(2) (aufgehoben)
(3) (aufgehoben)
(4) Absatz 1 Nr. 1a gilt nicht für
Absatz 1 Nummer 1 und 1a gilt nicht für landwirtschaftliche Unternehmen der in § 123 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 genannten Art.