§ 139a
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland
(1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. nimmt die Aufgaben
- der Deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland (Verbindungsstelle) auf der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechts sowie
- des Trägers des Wohn- und Aufenthaltsorts aufgrund überstaatlichen Rechts für den Bereich der Unfallversicherung
wahr
(2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere
- der Abschluss von Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen,
- die Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen Stellen,
- die Koordinierung der Verwaltungshilfe bei grenzüberschreitenden Sachverhalten,
- die Information, Beratung und Aufklärung sowie
- die Umlagerechnung.
(3) Die Verbindungsstelle legt die ihr durch die Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Sach- und Personalkosten nach Ablauf eines Kalenderjahres auf alle deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung um. Auf die Umlage kann sie Vorschüsse einfordern.