Zweiter Abschnitt
Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten
§ 191
Unterstützungspflicht der Unternehmer
Die Unternehmer haben die für ihre Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger bei der Durchführung der Unfallversicherung zu unterstützen; das Nähere regelt die Satzung.