(1) Verantwortlich für die Unterrichtung, Aus- und Fortbildung ihrer eigenen Einsatzkräfte sind
(2) Verantwortlich für den Schutz der Einsatzkräfte im Notfalleinsatz sind
a) | die Behörde, die den Notfalleinsatz mehrerer Behörden oder mitwirkender Organisationen leitet oder |
b) | die Behörden und Organisationen, die für Maßnahmen der Notfallreaktion zuständig sind oder an diesen Maßnahmen mitwirken, soweit die Einsatzkräfte nicht einer den Notfalleinsatz leitenden Behörde unterstellt sind. |