Abschnitt 7
Vorkommnisse
§ 105
Vorbereitende Maßnahmen
zur Vermeidung, zum Erkennen und
zur Eindämmung der Auswirkungen eines
Vorkommnisses bei der Anwendung am Menschen
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass bei der Anwendung radioaktiver Stoffe
oder ionisierender Strahlung am Menschen in systematischer
Weise geeignete Maßnahmen getroffen werden,
um
- ein Vorkommnis zu vermeiden,
- ein Vorkommnis zu erkennen und
- im Falle eines Vorkommnisses die nachteiligen Auswirkungen
so gering wie möglich zu halten.
(2) Bei der Wahl der Maßnahmen ist dem mit der
Tätigkeit verbundenen Risiko Rechnung zu tragen.