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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
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§ 11
Freigrenzen

Die Radionuklide, für die Freigrenzen bestehen, und die nach dem Strahlenschutzgesetz maßgeblichen Freigrenzen ergeben sich aus Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 1 bis 3.