§ 111
Aufgaben der zentralen Stelle
(1) Die zentrale Stelle
- richtet ein elektronisches System zur Erfassung,
Verarbeitung und Auswertung von Informationen
über bedeutsame Vorkommnisse bei medizinischer
Exposition und bei Exposition der untersuchten Person
bei einer nichtmedizinischen Anwendung ein
und betreibt dieses,
- bestimmt Verfahren, Form und Inhalt der Übermittlung
von Informationen nach § 110 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2,
- erfasst und verarbeitet Informationen über ein bedeutsames
Vorkommnis und wertet diese insbesondere
im Hinblick auf die Übertragbarkeit und Bedeutsamkeit
der Erkenntnisse auf andere Anwendungen
und andere Anwender aus,
- informiert das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit unverzüglich über
ihr vorliegende Informationen und ihre Auswertung
zu einem bedeutsamen Vorkommnis,
- macht dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit sowie den zuständigen
Behörden die in dem System nach Nummer 1
enthaltenen Informationen zugänglich, soweit dies
für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist,
- führt eine regelmäßige systematische wissenschaftliche
Aufarbeitung der durchgeführten Auswertungen
durch und veröffentlicht die Ergebnisse einschließlich
der daraus abgeleiteten Empfehlungen
für den Strahlenschutz und
- tauscht Informationen mit den für die Meldeverfahren
nach Medizinprodukterecht und Arzneimittelrecht
zuständigen Stellen sowie mit weiteren im Bereich
der Sicherheit von Arzneimitteln und Medizinprodukten
tätigen Stellen aus und berücksichtigt deren
Erkenntnisse bei ihrer Auswertung und wissenschaftlichen
Aufarbeitung.
(2) Zentrale Stelle ist das Bundesamt für Strahlenschutz.