Abschnitt 2
Grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe
§ 12
Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung
(1) Einer Genehmigung bedarf, wer hochradioaktive
Strahlenquellen nicht nur vorübergehend zur eigenen
Nutzung im Rahmen eines genehmigten Umgangs aus
einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen
Union ist, in den Geltungsbereich dieser Verordnung
verbringt, wenn
- deren Aktivität jeweils das Zehnfache des Wertes
für hochradioaktive Strahlenquellen der Anlage 4
Tabelle 1 Spalte 4 beträgt oder überschreitet,
- sie ebenso wie ihre Schutzbehälter oder Aufbewahrungsbehältnisse
keine Kennzeichnung nach § 92
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 92 Absatz 1 Satz 2
aufweisen oder
- ihnen keine Dokumentation nach § 94 Absatz 3 beigefügt
ist.
(2) Einer Genehmigung bedarf, wer folgende radioaktive
Stoffe nicht nur vorübergehend zur eigenen Nutzung
im Rahmen eines genehmigten Umgangs aus
dem Geltungsbereich dieser Verordnung in einen Staat
verbringt, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen
Union ist:
- hochradioaktive Strahlenquellen,
- deren Aktivität jeweils das Zehnfache des Wertes
für hochradioaktive Strahlenquellen der Anlage 4
Tabelle 1 Spalte 4 beträgt oder überschreitet,
- die ebenso wie ihre Schutzbehälter oder Aufbewahrungsbehältnisse
keine Kennzeichnung nach
§ 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 92 Absatz
1 Satz 2 aufweisen oder
- denen keine Dokumentation nach § 94 Absatz 3
beigefügt ist,
oder
- sonstige radioaktive Stoffe nach § 3 Absatz 1 des
Strahlenschutzgesetzes oder Kernbrennstoffe nach
§ 3 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes, deren
Aktivität je Versandstück das 108fache der Freigrenzen
der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 beträgt oder
überschreitet.
(3) (weggefallen)