§ 127
Aufbewahrung,
Weitergabe und Übermittlung von
Aufzeichnungen, Röntgenbildern, digitalen
Bilddaten und sonstigen Untersuchungsdaten
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die Aufzeichnungen nach § 85 Absatz 1
Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes, Röntgenbilder, digitale
Bilddaten und sonstige Untersuchungsdaten so
aufbewahrt werden, dass während der Dauer der Aufbewahrungsfrist
nach § 85 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes
sichergestellt ist, dass
- sie jederzeit innerhalb angemessener Zeit verfügbar
sind und bei elektronischer Aufbewahrung unmittelbar
lesbar gemacht werden können und
- keine Informationsänderungen oder -verluste eintreten
können.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass bei der Aufbewahrung der Aufzeichnungen
nach § 85 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes
sowie bei der Aufbewahrung von Personendaten,
Röntgenbildern, digitalen Bilddaten und sonstigen
Untersuchungsdaten auf elektronischen Datenträgern
durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass
- der Urheber, der Entstehungsort und der Entstehungszeitpunkt
eindeutig erkennbar sind,
- nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen als
solche erkennbar sind und mit Angaben zu Urheber
und Zeitpunkt der nachträglichen Änderungen oder
Ergänzungen aufbewahrt werden und
- während der Dauer der Aufbewahrung die Verknüpfung
der Personendaten mit dem erhobenen Befund,
den Daten, die den Bilderzeugungs- und Bildverarbeitungsprozess
beschreiben, den Bilddaten und
den sonstigen Aufzeichnungen nach § 85 Absatz 1
Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes jederzeit hergestellt
werden kann.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass bei der Aufbewahrung von Röntgenbildern,
digitalen Bilddaten und sonstigen Untersuchungsdaten
auf elektronischen Datenträgern sichergestellt
ist, dass
- alle erhobenen Daten, die zur Befundung genutzt
wurden oder die nach den Erfordernissen der medizinischen
Wissenschaft zur Befundung, zur Verlaufsbeurteilung
oder zur Vermeidung weiterer Expositionen
erforderlich sind, aufbewahrt werden und
- Daten, die den Prozess der Erzeugung und Verarbeitung
der Röntgenbilder, digitalen Bilddaten und
sonstigen Untersuchungsdaten beschreiben, aufbewahrt
werden, sofern sie dazu dienen, den Inhalt der
in Nummer 1 genannten Daten nachzuvollziehen.
Daten können komprimiert werden, wenn sichergestellt
ist, dass die diagnostische Aussagekraft erhalten
bleibt.
(4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat bei der
Weitergabe oder Übermittlung von Daten nach § 85 Absatz
3 des Strahlenschutzgesetzes dafür zu sorgen,
dass die Daten mit den Ursprungsdaten übereinstimmen
und für den Adressaten lesbar sind. Die Röntgenbilder,
digitalen Bilddaten und sonstigen Untersuchungsdaten
müssen zur Befundung geeignet sein.