§ 128
Bestimmung von ärztlichen und
zahnärztlichen Stellen zur Qualitätssicherung
(1) Zur Sicherung der Qualität bei der Anwendung
ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am
Menschen bestimmt die zuständige Behörde für ihren
Zuständigkeitsbereich ärztliche und zahnärztliche Stellen.
(2) Eine ärztliche oder zahnärztliche Stelle darf nur
bestimmt werden, wenn
- keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken
gegen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
erforderliche Unabhängigkeit ergeben,
- die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche
personelle, technische und organisatorische Ausstattung
zur Verfügung steht,
- die für die Stelle tätigen Personen über die erforderliche
Qualifikation und Erfahrung zur Wahrnehmung
der Aufgaben der ärztlichen oder zahnärztlichen
Stelle verfügen,
- die Arbeitsweise der ärztlichen oder zahnärztlichen
Stelle und die Art und Weise der Durchführung der
Prüfungen nach § 130 Absatz 1 und 2 die ordnungsgemäße
Wahrnehmung der Aufgaben einschließlich
der Beachtung der Erfordernisse der medizinischen
Wissenschaft erwarten lassen und
- angemessene Maßnahmen zur Qualitätssicherung
ihrer Prüfungen zur Verfügung stehen.