§ 129
Mitteilung der
Aufnahme und Beendigung einer
Tätigkeit an eine ärztliche oder zahnärztliche Stelle
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass
- die Aufnahme einer Tätigkeit im Zusammenhang mit
der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver
Stoffe am Menschen, die einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4
des Strahlenschutzgesetzes oder einer Anzeige
nach § 19 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes
bedarf, unverzüglich einer von der zuständigen Behörde
bestimmten ärztlichen oder zahnärztlichen
Stelle mitgeteilt wird und
- ein Abdruck der Mitteilung der zuständigen Behörde
übersandt wird.
Bei einer wesentlichen Änderung einer Tätigkeit gilt
Satz 1 entsprechend.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass
- die Beendigung einer Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 unverzüglich einer von der zuständigen
Behörde bestimmten ärztlichen oder zahnärztlichen
Stelle mitgeteilt wird und
- ein Abdruck der Mitteilung der zuständigen Behörde
übersandt wird.