§ 132
Aufgaben des Medizinphysik-Experten
Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen,
dass ein Medizinphysik-Experte, wenn er nach
§ 131 hinzuzuziehen ist, die Verantwortung für die
Dosimetrie von Personen, an denen radioaktive Stoffe
oder ionisierende Strahlung angewendet werden, übernimmt
und insbesondere bei der Wahrnehmung der
Optimierung des Strahlenschutzes und folgender Aufgaben
mitwirkt:
- Qualitätssicherung bei der Planung und Durchführung
von Anwendungen radioaktiver Stoffe oder
ionisierender Strahlung am Menschen einschließlich
der physikalisch-technischen Qualitätssicherung,
- Auswahl der einzusetzenden Ausrüstungen, Geräte
und Vorrichtungen,
- Überwachung der Exposition von Personen, an denen
radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung
angewendet werden,
- Überwachung der Einhaltung der diagnostischen
Referenzwerte,
- Untersuchung von Vorkommnissen,
- Durchführung der Risikobeurteilung für Behandlungen
und
- Unterweisung und Einweisung der bei der Anwendung
tätigen Personen.