Abschnitt 9
Besondere
Anforderungen bei
der Anwendung radioaktiver
Stoffe oder ionisierender Strahlung
zum Zweck der medizinischen Forschung
§ 133
Grundsatz der
Einwilligung nach Aufklärung und Befragung
Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung nur mit Einwilligung nach Aufklärung und Befragung nach Maßgabe der §§ 134, 135 und des § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 und 3 erfolgt.