§ 140
Aufbewahrungspflichten;
weitere Regelungen zu Aufzeichnungen
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass
- die Einwilligungen nach § 134 Absatz 1 Satz 1 und Absatz
2 auch in Verbindung mit § 136 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Satz 2, 30 Jahre lang
nach ihrer Erklärung aufbewahrt werden,
- die Aufzeichnungen nach § 135 Absatz 2 Satz 4,
auch in Verbindung mit § 136 Absatz 3, und nach
§ 138 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 30 Jahre
lang nach dem Zeitpunkt der letzten Anwendung
aufbewahrt werden und
- die Einwilligungen nach Nummer 1 und die Aufzeichnungen
nach Nummer 2 der zuständigen Aufsichtsbehörde
auf Verlangen vorgelegt werden.
(2) Für die Aufzeichnungen nach § 135 Absatz 2 Satz 4,
auch in Verbindung mit § 136 Absatz 3, und § 138 Absatz
4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 gelten § 85 Absatz 1
Satz 3, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
und 3, Satz 2 und 3 des Strahlenschutzgesetzes und
§ 127 entsprechend.