§ 142
Abschlussbericht
(1) Der zur medizinischen Forschung Berechtigte hat
der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde spätestens
zwölf Monate nach Beendigung des Forschungsvorhabens
einen Abschlussbericht vorzulegen, aus dem insbesondere
die für jede in das Forschungsvorhaben eingeschlossene
Person ermittelte Exposition hervorgeht.
(2) Im Falle einer Multi-Center-Studie
- haben die jeweiligen Strahlenschutzverantwortlichen
dem zur medizinischen Forschung Berechtigten
unverzüglich nach Beendigung der Anwendungen
unter ihrer Verantwortung die zur Erstellung des Abschlussberichts
nach Absatz 1 erforderlichen Angaben
bereitzustellen,
- muss der Abschlussbericht für jede beteiligte Einrichtung
die Anzahl der Personen, an denen im Geltungsbereich
dieser Verordnung radioaktive Stoffe
oder ionisierende Strahlung angewendet wurden,
nennen und einrichtungsspezifische Angaben in
einer Weise aufführen, dass diese den einzelnen
Einrichtungen zugeordnet werden können,
- muss der Abschlussbericht auch die Gesamtanzahl
der Personen, an denen im Geltungsbereich dieser
Verordnung radioaktive Stoffe oder ionisierende
Strahlung angewendet wurden, enthalten und
- unterrichtet die für den zur medizinischen Forschung
Berechtigten zuständige Aufsichtsbehörde die für
den Strahlenschutzverantwortlichen zuständige Aufsichtsbehörde,
sofern sich aus dem Abschlussbericht
eine erhebliche Abweichung von der Genehmigung
oder Anzeige oder ein Verstoß gegen strahlenschutzrechtliche
Vorschriften ergibt.
(3) Die für den zur medizinischen Forschung Berechtigten
zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet die Genehmigungs- oder Anzeigebehörde, sofern sich aus
dem Abschlussbericht eine erhebliche Abweichung
von der Genehmigung oder Anzeige ergibt.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes
2 Nummer 1 sind personenbezogene Daten der in
das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Personen
zu pseudonymisieren.