Abschnitt 11
Berechtigte Personen
§ 145
Berechtigte Personen
bei der Anwendung am Menschen
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass ionisierende Strahlung und radioaktive
Stoffe am Menschen nur angewendet werden von Personen,
die als Ärzte oder Zahnärzte approbiert sind
oder denen die vorübergehende Ausübung des ärztlichen
oder zahnärztlichen Berufs erlaubt ist und die
- entweder die für die Anwendung erforderliche Fachkunde
im Strahlenschutz besitzen oder
- auf ihrem speziellen Arbeitsgebiet über die für die
Anwendung radioaktiver Stoffe und ionisierender
Strahlung erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz
verfügen und unter ständiger Aufsicht und
Verantwortung einer der unter Nummer 1 genannten
Personen tätig sind.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die technische Durchführung bei der Anwendung
ionisierender Strahlung und radioaktiver
Stoffe am Menschen ausschließlich durch folgende
Personen vorgenommen wird:
- Personen, die nach Absatz 1 ionisierende Strahlung
und radioaktive Stoffe am Menschen anwenden dürfen,
- Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des MT-Berufe-Gesetzes,
- Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich anerkannten
oder staatlich überwachten erfolgreich
abgeschlossenen Ausbildung, wenn die technische
Durchführung Gegenstand ihrer Ausbildung und
Prüfung war und sie die erforderliche Fachkunde im
Strahlenschutz besitzen,
- Personen, die sich in einer die erforderlichen Voraussetzungen
zur technischen Durchführung vermittelnden
beruflichen Ausbildung befinden, wenn
sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer
Person nach Absatz 1 Nummer 1 Arbeiten ausführen,
die ihnen im Rahmen ihrer Ausbildung übertragen
sind, und sie die erforderlichen Kenntnisse
im Strahlenschutz besitzen,
- Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen
sonstigen medizinischen Ausbildung, wenn sie unter
ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person
nach Absatz 1 Nummer 1 tätig sind und die erforderlichen
Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen,
- Medizinphysik-Experten, wenn sie unter ständiger
Aufsicht und Verantwortung einer Person nach Absatz
1 Nummer 1 tätig sind.
Die berechtigten Personen nach Satz 1 müssen am Ort der technischen Durchführung anwesend sein.