§ 146
Berechtigte
Personen in der Tierheilkunde
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass ionisierende Strahlung und radioaktive
Stoffe in der Tierheilkunde nur angewendet werden von
- Personen, die als Tierärzte, Ärzte oder Zahnärzte approbiert
sind oder denen die vorübergehende Ausübung
des tierärztlichen, ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs erlaubt
ist und die die für die Anwendung erforderliche
Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
- Personen, die zur Ausübung des tierärztlichen, ärztlichen
oder zahnärztlichen Berufs berechtigt sind
und die nicht die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen, wenn sie auf ihrem speziellen
Arbeitsgebiet über die für die Anwendung erforderlichen
Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen und
unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer
der unter Nummer 1 genannten Personen tätig sind.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
sorgen, dass die technische Durchführung bei der
Anwendung ionisierender Strahlung und radioaktiver
Stoffe in der Tierheilkunde ausschließlich durch folgende
Personen vorgenommen wird:
- Personen, die nach Absatz 1 ionisierende Strahlung
und radioaktive Stoffe in der Tierheilkunde anwenden
dürfen,
- Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1
Nummer 2 des MT-Berufe-Gesetzes,
- Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich anerkannten
oder staatlich überwachten erfolgreich
abgeschlossenen Ausbildung, wenn die technische
Durchführung Gegenstand ihrer Ausbildung und
Prüfung war und sie die erforderliche Fachkunde im
Strahlenschutz besitzen,
- Medizinphysik-Experten,
- Personen, die über die erforderlichen Kenntnisse im
Strahlenschutz verfügen, wenn sie unter ständiger
Aufsicht und Verantwortung einer Person nach Absatz
1 Nummer 1 tätig sind.
Die berechtigten Personen nach Satz 1 müssen am Ort der technischen Durchführung anwesend sein.