§ 15
Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für die grenzüberschreitende Verbringung
(1) Die Genehmigung für eine grenzüberschreitende
Verbringung nach § 12 Absatz 1 ist zu erteilen, wenn
- keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken
gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers,
seines gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen
Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen,
der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
zur Vertretung oder Geschäftsführung
Berechtigten ergeben, und
- der Antragsteller Vorsorge getroffen hat, dass die
radioaktiven Stoffe nach der Verbringung erstmals
nur an Personen abgegeben werden, die die für
den Umgang erforderliche Genehmigung besitzen.
Für hochradioaktive Strahlenquellen darf die Genehmigung
nach Satz 1 nur erteilt werden, wenn gewährleistet
ist, dass
- sie und ihr Schutzbehälter oder Aufbewahrungsbehältnis
eine Kennzeichnung nach § 92 Absatz
1 Satz 1 Nummer 1 und § 92 Absatz 1 Satz 2
aufweisen und
- die schriftlichen Unterlagen nach § 94 Absatz 3 beigefügt
sind.
(2) Die Genehmigung für eine grenzüberschreitende
Verbringung nach § 12 Absatz 2 ist zu erteilen, wenn
- keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken
gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers,
seines gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen
Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen,
der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
zur Vertretung oder Geschäftsführung
Berechtigten ergeben, und
- gewährleistet ist, dass die zu verbringenden radioaktiven
Stoffe nicht in einer Weise verwendet werden,
die die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland oder die Erfüllung ihrer internationalen
Verpflichtungen auf dem Gebiet der
Kernenergie und des Strahlenschutzes gefährden.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.