§ 154
Maßnahmen zum Schutz vor
Radon für Neubauten in Gebieten nach
§ 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes
In den Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des
Strahlenschutzgesetzes gilt die Pflicht nach § 123 Absatz
1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes, geeignete
Maßnahmen zu treffen, um den Zutritt von Radon aus
dem Baugrund zu verhindern oder erheblich zu erschweren,
als erfüllt, wenn neben den Maßnahmen
nach § 123 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes
mindestens eine der folgenden Maßnahmen
durchgeführt wird:
- Verringerung der Radon-222-Aktivitätskonzentration
unter dem Gebäude,
- gezielte Beeinflussung der Luftdruckdifferenz zwischen
Gebäudeinnerem und Bodenluft an der
Außenseite von Wänden und Böden mit Erdkontakt,
sofern der diffusive Radoneintritt auf Grund des
Standorts oder der Konstruktion begrenzt ist,
- Begrenzung der Rissbildung in Wänden und Böden
mit Erdkontakt und Auswahl diffusionshemmender
Betonsorten mit der erforderlichen Dicke der Bauteile,
- Absaugung von Radon an Randfugen oder unter
Abdichtungen,
- Einsatz diffusionshemmender, konvektionsdicht verarbeiteter
Materialien oder Konstruktionen.