Kapitel 2
Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten
§ 159
Ermittlung der spezifischen Aktivität
Der Verpflichtete nach § 135 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes
hat zum Nachweis, dass der Referenzwert
nach § 133 des Strahlenschutzgesetzes nicht
überschritten wird,
- den Aktivitätsindex nach Anlage 17 zu berechnen
und
- dafür zu sorgen, dass der Aktivitätsindex die in
Anlage 17 genannten Werte nicht überschreitet.