Abschnitt 3
Bauartzulassung
§ 16
Technische Anforderungen an
die Bauartzulassung einer Vorrichtung,
die sonstige radioaktive Stoffe enthält
(1) Die Bauart einer Vorrichtung, die sonstige radioaktive
Stoffe nach § 3 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes
enthält, darf nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 des
Strahlenschutzgesetzes nur dann zugelassen werden,
wenn sichergestellt ist, dass
- sie nur sonstige radioaktive Stoffe nach § 3 Absatz 1
des Strahlenschutzgesetzes enthält, die
- umschlossen sind und
- berührungssicher abgedeckt sind,
- die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von
der berührbaren Oberfläche der Vorrichtung 1 Mikrosievert
durch Stunde bei normalen Betriebsbedingungen
nicht überschreitet,
- die Vorrichtung so ausgelegt ist, dass ein sicherer
Einschluss der radioaktiven Stoffe bei bestimmungsgemäßem
Betrieb gewährleistet ist und außer
der Qualitätskontrolle durch den Hersteller nach
§ 24 Nummer 2 und einer gegebenenfalls durchzuführenden
Dichtheitsprüfung nach § 25 Absatz 4
keine weiteren Dichtheitsprüfungen an den radioaktiven
Stoffen, die in der Vorrichtung enthalten
sind, erforderlich sind, und
- die Aktivität der in der Vorrichtung enthaltenen radioaktiven
Stoffe das Zehnfache der Freigrenzen
der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreitet.
(2) Die für die Zulassung der Bauart zuständige
Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von den
Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a,
Nummer 3 oder 4 zulassen, sofern die durch die Vorrichtung
verursachte, zu erwartende jährliche, effektive
Dosis für eine Einzelperson der Bevölkerung im Bereich
von höchstens 10 Mikrosievert liegt.