§ 163
Grundsätze für die
Optimierung von Sanierungsmaßnahmen
(1) Bei der Optimierung von Art, Umfang und Dauer der Sanierungs-, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nach § 139 Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes sind die Vor- und Nachteile der verschiedenen Maßnahmen abzuwägen.
(2) Bei der Abwägung sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Eigenschaften der Altlast und des Standorts einschließlich der Nutzungs- und Expositionsverhältnisse,
- die derzeitige Exposition durch die Altlast und die Prognose über die zukünftige Entwicklung der Exposition,
- die durch die Maßnahmen zu erreichende Verminderung der Exposition,
- die zusätzliche Exposition für Arbeitskräfte und die Bevölkerung durch die Maßnahmen,
- die Kosten für die Umsetzung der Maßnahmen sowie für die Nachsorge,
- die Veränderungen der Altlast, der geschaffenen Barrieren und der Ausbreitungsbedingungen, die die Wirksamkeit der Maßnahmen beeinträchtigen, sowie jeweils deren Konsequenzen für die Exposition und die Kosten; in Betracht zu ziehen sind hydrologische, geochemische und geomechanische Prozesse innerhalb der Altlast sowie externe geologische, klimatische und biologische Einflüsse,
- die Stabilität der Maßnahmen gegenüber unzureichender oder unterbleibender Nachsorge und sich hieraus ergebende Konsequenzen für die Exposition und die Kosten,
- die langfristigen negativen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Umwelt und
- die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Belange der Betroffenen.