§ 163
Grundsätze für die
Optimierung von Sanierungsmaßnahmen
(1) Bei der Optimierung von Art, Umfang und Dauer
der Sanierungs-, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen
nach § 139 Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes
sind die Vor- und Nachteile der verschiedenen
Maßnahmen abzuwägen.
(2) Bei der Abwägung sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Eigenschaften der Altlast und des Standorts einschließlich
der Nutzungs- und Expositionsverhältnisse,
- die derzeitige Exposition durch die Altlast und die
Prognose über die zukünftige Entwicklung der Exposition,
- die durch die Maßnahmen zu erreichende Verminderung
der Exposition,
- die zusätzliche Exposition für Arbeitskräfte und die
Bevölkerung durch die Maßnahmen,
- die Kosten für die Umsetzung der Maßnahmen sowie
für die Nachsorge,
- die Veränderungen der Altlast, der geschaffenen
Barrieren und der Ausbreitungsbedingungen, die
die Wirksamkeit der Maßnahmen beeinträchtigen,
sowie jeweils deren Konsequenzen für die Exposition
und die Kosten; in Betracht zu ziehen sind
hydrologische, geochemische und geomechanische
Prozesse innerhalb der Altlast sowie externe geologische,
klimatische und biologische Einflüsse,
- die Stabilität der Maßnahmen gegenüber unzureichender
oder unterbleibender Nachsorge und sich
hieraus ergebende Konsequenzen für die Exposition
und die Kosten,
- die langfristigen negativen Auswirkungen der Maßnahmen
auf die Umwelt und
- die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Belange
der Betroffenen.