§ 164
Inhalt von Sanierungsplänen
(1) Im Sanierungsplan sind die vorgesehenen Maßnahmen
nach § 143 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des
Strahlenschutzgesetzes textlich und zeichnerisch vollständig
darzustellen. Es ist darzulegen, dass diese
Maßnahmen geeignet sind, dass der Referenzwert
nach § 136 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes
dauerhaft unterschritten wird oder, wenn eine dauerhafte
Unterschreitung nicht möglich ist, die vorgesehenen
Maßnahmen geeignet sind, unter Berücksichtigung
der Optimierungsgrundsätze nach § 163 die Exposition
dauerhaft so gering wie möglich zu halten. Darzustellen
sind insbesondere auch die voraussichtlichen Kosten
sowie die Genehmigungs-, Anzeige- und Anmeldeerfordernisse,
auch wenn ein verbindlicher Sanierungsplan
nach § 143 Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes
die Genehmigungs-, Anzeige- und Anmeldeerfordernisse
nicht einschließen kann.
(2) Über die in § 143 Absatz 1 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes
aufgeführten Angaben hinaus soll ein
Sanierungsplan insbesondere Angaben enthalten zu
- den Standortverhältnissen und Eigenschaften der
Altlast,
- der äußeren Abgrenzung des Sanierungsplans sowie
dem Einwirkungsbereich, der durch die Altlast
bereits betroffen ist oder der durch die vorgesehenen
Maßnahmen zu prognostizieren ist,
- der technischen Ausgestaltung von Sanierungsmaßnahmen,
Art und Umfang sonstiger Maßnahmen
zur Verhinderung oder Verminderung der
Exposition, den Elementen und dem Ablauf der
Sanierung,
- fachspezifischen Berechnungen zu den einzelnen
Maßnahmenkomponenten,
- den Eigenkontrollmaßnahmen zur Überprüfung der
sachgerechten Ausführung und Wirksamkeit der
vorgesehenen Maßnahmen,
- den zu behandelnden Mengen und den Transport-,
Verwertungs- und Entsorgungswegen,
- den getroffenen behördlichen Entscheidungen und
den geschlossenen öffentlich-rechtlichen Verträgen,
die sich auf die Erfüllung der Pflicht zur Sanierung
der radioaktiven Altlast auswirken,
- den für eine Verbindlichkeitserklärung nach § 143
Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes durch
die zuständige Behörde geforderten Angaben und
Unterlagen,
- dem Zeitplan für die Sanierung und Nachsorge der
Altlast,
- der Verantwortlichkeit für die Nachsorge und den
Kriterien für die Beendigung der Nachsorge,
- den Kriterien für den Nachweis des Sanierungserfolgs
sowie
- den Gesichtspunkten, die bei der Optimierung nach
§ 139 Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes
in die Abwägung eingeflossen sind.