§ 165
Schutz der
Arbeitskräfte bei radioaktiven Altlasten
(1) Zum Schutz von Arbeitskräften im Zusammenhang
mit der Durchführung von Maßnahmen nach
§ 145 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes gelten die
folgenden Vorschriften entsprechend:
- für den nach § 145 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes
zur Anmeldung Verpflichteten: §§ 63, 64 Absatz
1 bis 3, § 65 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4,
§ 66 Absatz 1, 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 bis 5,
§§ 68, 69, 70 Absatz 1, §§ 71, 73 Satz 1, § 75 Absatz
1, § 77 Absatz 1 und 2, §§ 78, 81 Absatz 1 und
§ 90 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3
und 5 Satz 1,
- für die zuständige Behörde: § 64 Absatz 4, § 65 Absatz
1 Satz 2, § 66 Absatz 2 Satz 4, § 70 Absatz 2,
§ 73 Satz 2, § 77 Absatz 3 bis 5 und § 81 Absatz 2
und
- §§ 79, 80 und 81 Absatz 3.
(2) Soweit die Expositionsbedingungen es erfordern,
kann die zuständige Behörde zum Schutz der Arbeitskräfte
- geeignete Maßnahmen nach den §§ 45, 46, 52, 53
und 55 bis 58, nach § 75 Absatz 2, nach § 91,
nach § 92 Absatz 2 und 3 und nach § 93 Absatz 1
anordnen und
- anordnen, dass ein Strahlenpass geführt wird.
(3) Der nach § 145 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes
zur Anmeldung Verpflichtete hat bei der Durchführung
von Maßnahmen nach § 145 Absatz 1 des
Strahlenschutzgesetzes Personen zur Beratung hinzuzuziehen,
die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
besitzen. Dies gilt nicht, wenn der zur Anmeldung
Verpflichtete selbst die erforderliche Fachkunde
im Strahlenschutz besitzt.