Kapitel 4
Sonstige bestehende Expositionssituationen
§ 166
Schutz der Arbeitskräfte
bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen
(1) Zum Schutz von Arbeitskräften bei anmeldungsbedürftigen
sonstigen bestehenden Expositionssituationen
gelten die folgenden Vorschriften entsprechend:
- für den nach § 153 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes
Verantwortlichen: §§ 63, 64 Absatz 1
bis 3, § 65 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4,
§ 66 Absatz 1, 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 bis 5,
§§ 68, 69, 70 Absatz 1, §§ 71, 73 Satz 1, § 75 Absatz
1, § 77 Absatz 1 und 2, §§ 78, 81 Absatz 1 und
§ 90 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3
und 5 Satz 1,
- für die zuständige Behörde: § 64 Absatz 4, § 65 Absatz
1 Satz 2, § 66 Absatz 2 Satz 4, § 70 Absatz 2,
§ 73 Satz 2, § 77 Absatz 3 bis 5 und § 81 Absatz 2
und
- §§ 79, 80 und 81 Absatz 3.
(2) Soweit die Expositionsbedingungen es erfordern,
kann die zuständige Behörde zum Schutz der Arbeitskräfte
- geeignete Maßnahmen nach den §§ 45, 46, 52,
53 und 55 bis 58, nach § 75 Absatz 2, nach
§ 91, nach § 92 Absatz 2 und 3 und nach § 93 Absatz
1 anordnen und
- anordnen, dass ein Strahlenpass geführt wird.
(3) Der nach § 153 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes
Verantwortliche hat bei der Erfüllung seiner
Pflichten Personen zur Beratung hinzuzuziehen, die
die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen.
Dies gilt nicht, wenn der Verantwortliche selbst
die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt.