Kapitel 3
Gemeinsame Vorschriften für die berufliche Exposition
§ 172
Messstellen
(1) Die nach § 169 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes
bestimmte Messstelle hat auf Anforderung
Folgendes bereitzustellen:
- dem Strahlenschutzverantwortlichen: die zur Ermittlung
der Körperdosis nach § 65 Absatz 1 Satz 1 und
§ 66 Absatz 1 Nummer 1 erforderlichen Personendosimeter,
- dem nach § 145 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes
Verpflichteten: die zur Ermittlung der Körperdosis
nach § 165 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit § 65 Absatz 1 Satz 1 und § 66 Absatz 1 Nummer 1
erforderlichen Personendosimeter,
- dem nach § 153 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes
Verantwortlichen: die zur Ermittlung der Körperdosis
nach § 166 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit § 65 Absatz 1 Satz 1 und § 66 Absatz 1 Nummer 1
erforderlichen Personendosimeter und
- dem nach § 131 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes
Verpflichteten: die zur Ermittlung der Exposition
nach § 157 Absatz 2 Nummer 1 erforderlichen Messgeräte.
(2) Die nach § 169 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes
bestimmte Messstelle kann sich zur Auswertung
der Messgeräte nach § 157 Absatz 2 Nummer 1 einer
anerkannten Stelle nach § 155 Absatz 3 bedienen,
sofern die Messstelle die Anforderungen nach § 169
Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes weiterhin erfüllt.
(3) Die nach § 169 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes bestimmten Messstellen nehmen an Maßnahmen zur Qualitätssicherung teil. Diese werden durchgeführt
- für die Feststellung der Körperdosis nach § 66 Absatz
1 und 2 Satz 3 von der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt und
- für die Feststellung der Körperdosis nach § 65 Absatz
4 und § 157 Absatz 3 von dem Bundesamt für
Strahlenschutz.
Für die Teilnahme an den Maßnahmen zur Quali-tätssicherung, die vom Bundesamt für Strahlen-schutz durchgeführt werden, werden Gebühren undAuslagen erhoben.