Kapitel 4
Bestimmung von Sachverständigen
§ 177
Bestimmung von Sachverständigen
(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag Einzelsachverständige
nach § 172 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes
zu bestimmen, wenn
- keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken
gegen die Zuverlässigkeit oder die Unabhängigkeit
des Antragstellers ergeben,
- der Antragsteller die nach § 181 erforderlichen Anforderungen
an die Ausbildung, die beruflichen
Kenntnisse und Fähigkeiten erfüllt und
- die zur sachgerechten Ausführung des Prüfauftrags
erforderliche technische und organisatorische Ausstattung
zur Verfügung steht.
(2) Die zuständige Behörde hat auf Antrag Sachverständigenorganisationen
nach § 172 Absatz 1 des
Strahlenschutzgesetzes zu bestimmen, wenn
- keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken
gegen die Unabhängigkeit der Sachverständigenorganisation
ergeben,
- keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken
gegen die Zuverlässigkeit oder die Unabhängigkeit
der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
zur Vertretung Berechtigten ergeben,
- keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken
gegen die Zuverlässigkeit der prüfenden Person
ergeben,
- die prüfende Person die nach § 181 erforderlichen
Anforderungen an die Ausbildung, die beruflichen
Kenntnisse und Fähigkeiten erfüllt und
- die zur sachgerechten Ausführung des Prüfauftrags
erforderliche technische und organisatorische Ausstattung
zur Verfügung steht.
(3) Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen
Unterlagen beizufügen. Im Falle einer Sachverständigenorganisation
sind in dem Antrag insbesondere die
einzelnen prüfenden Personen und die Prüfbereiche,
in denen diese tätig werden sollen, aufzuführen.
(4) Die Bestimmung zum Sachverständigen ist auf
fünf Jahre zu befristen.