§ 181
Fachliche Qualifikation
(1) Wer als Einzelsachverständiger oder prüfende
Person Sachverständigentätigkeiten durchführt, muss
- einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss in
einer naturwissenschaftlichen oder technischen
Fachrichtung besitzen,
- über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
verfügen,
- von einer Person, die seit mindestens drei Jahren als
Einzelsachverständiger oder prüfende Person tätig
ist, in die Sachverständigentätigkeit eingewiesen
worden sein und
- während der Einweisung Prüfungen nach Anlage 19
durchgeführt haben.
(2) Über die Einweisung in die Sachverständigentätigkeit
ist ein Nachweis zu erbringen, der Folgendes
enthält:
- eine Aufstellung der geprüften Systeme oder der geprüften
Arbeitsplätze mit Exposition durch natürlich
vorkommende Radioaktivität,
- das jeweilige Prüfdatum und
- die jeweilige Prüfberichtsnummer.
Darüber hinaus ist eine abschließende Beurteilung vorzulegen,
aus der hervorgeht, dass die erforderliche
fachliche Qualifikation für die Ausübung der Sachverständigentätigkeit
vorhanden ist.
(3) Für die Prüfung von Systemen, die nicht in Anlage
19 aufgeführt sind, sind mindestens fünf Jahre
Erfahrung mit der Prüfung technisch verwandter Systeme
erforderlich. Absatz 1 Nummer 3 und 4 ist nicht
anzuwenden. Für den Nachweis der Prüfungen gilt
Absatz 2 Satz 1 entsprechend.
(4) Wird eine erneute Bestimmung zum Sachverständigen
beantragt und deckt sich der Tätigkeitsumfang
der beantragten Bestimmung mit dem der letzten
Bestimmung, soll der Einzelsachverständige oder
die prüfende Person
- im Falle von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3
und 4 des Strahlenschutzgesetzes im Rahmen der
letzten Bestimmung Prüfungen nach Anlage 19 Teil 1
Tabelle 1 Spalte 3 und Tabelle 2 Spalte 3 durchgeführt
haben und
- im Falle von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Strahlenschutzgesetzes im Rahmen der letzten Bestimmung
mindestens zwei Prüfungen in einem oder
mehreren Tätigkeitsfeldern nach Anlage 3 des Strahlenschutzgesetzes
durchgeführt haben.
Absatz 1 Nummer 3 und 4 ist nicht anzuwenden. Für
den Nachweis der Prüfungen gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend.